Am 26. September 2025 referierte Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch im Rahmen eines Vortragsabends über die rechtlichen Grundlagen des Lebensschutzes. Der Verein ProVita hatte den Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien zu dieser Veranstaltung eingeladen.
Zunächst stellte Prof. Lewisch die grundsätzliche Frage, welche Regeln in einer Rechtsordnung fair seien. Der Professor stützte seine Überlegungen dabei auf den Philosophen John Rawls der diesbezüglich vom „Schleier des Nichtwissens“ gesprochen hatte. Dies bedeutet: Faire Regeln könnten nur aufgestellt werden, wenn die gesetzgebende Person keine Kenntnis über ihre Rolle in der Gesellschaft hätte. Demnach wisse sie nicht, ob sie sich als Frau oder Mann oder als In- oder Ausländer in der Gesellschaft zurechtfinden müsse. Aufgrund dieses Schleiers würde die gesetzgebende Person eine Diskriminierung von Personengruppen im Eigeninteresse vermeiden. Wäre die Gesetzgebung in ihrer Tätigkeit mit dem Schleier des Nichtwissens umhüllt, so würde auch das ungeborene Leben durch die hervorgehenden Gesetze einen sichereren Rechtsstatus genießen. Denn das ungeborene Leben wäre dadurch keiner inversen Altersdiskriminierung ausgesetzt.
Die Regelungen des österreichischen Strafrechts sind laut Prof. Lewisch reformbedürftig. Er verwies auf die Ansführungen von Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, am österreichischen Juristentag 2025, der genau diese Punkte monierte. Dazu führte er an, dass der beratende Arzt auch der Abtreibende sein kann und dass keine Überlegensfrist vorgesehen ist. Ferner ist im Gesetz der Aufklärungsinhalt nicht präzise geregelt, zum Unterschied vom Gesetz über kosmetische Operationen. Die diesbezüglichen Reformanliegensind in sich sachgerecht und sie helfen auch – als Minimalforderungen – dem Lebensschutz.
Zur österreichischen Rechtslage könne, so Prof. Lewisch, gesagt werden, dass zwar ein grundsätzliches Verbot des Schwangerschaftsabbruches besteht . Die Tat ist allerdings gemäß § 97 Abs.1 StGB nicht strafbar, wenn die Abtreibung nach ärztlicher Beratung, innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft durchgeführt wird (Fristenregelung); an diese Fristenregelung schließen Indikationenregelungen an, die eine Abtreibung bis zur Geburt (dem Geburtsbeginn) ermöglichen. Die österreichische Rechtsordnung ist in dieser Hinsicht im internationalen Vergleich als permissiv zu beurteilen. Selbst Primarius Dr. Alfred Rockenschaub, ein Proponent des damaligen Gesetzes, hat sich später für eine Verkürzung der Frist ausgesprochen.
Die „Dreimonatsfrist“ scheint ein Drittel der Dauer einer Schwangerschaft zu erfassen, geht aber darüber deutlich hinaus. Die Frist beginnt erst mit der Schwangerschaft zu laufen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Nasciturus bereits zwei Wochen alt ist; die hM lässt die Frist überhaupt erst mit Abschluss der Nidation beginnen. Dazu kommt, dass die hM bezüglich die Monatslänge mit 30 Tagen bemisst und nicht mit Schwangerschaftswochen (28 Tage). Dadurch ergibt sich insgesamt eine erhebliche „Verlängerung“ der Frist.
Im internationalen Vergleich stellen viele Rechtsordnungen, die eine Fristenregelung kennen, auf eine Wochenfrist ab und legen den Beginn des Fristenlaufs (einigermaßen) präzise fest. Durch eine genauer Fassung der rechtlichen Voraussetzungen ließe sich die gesetzliche Regelung auf die ursprünglich gemeinte „Drittelregelung“ zurückführen.
Was die Trennung von beratendem und abtreibendem Arzt, eine Präzisierung des Beratungsinhalts und die Einführung einer Bedenkfrist anlangt, so lassen sich dagegen im Grunde keine sachlichen Einwände erheben.
Auch die weitgehende österreichische Indikationenregelung ist erheblichen Einwänden ausgesetzt. Die Ermöglichung der Tötung eines extrauterin lebensfähigen Kindes ist sachlich kaum begründbar; auch im internationalen Vergleich sind die österreichischen Indikationen auffallend permissiv.
Der Vortrag von Professor Lewisch beleuchtete nicht nur das österreichische Strafrecht und seine Regelungen zur Abtreibung, sondern gab auch Einblicke in Rechtsordnungen anderer Staaten. In diesem Lichte, aber auch jenem des „Schleiers des Nichtwissens“ seien die permissiven Regelungen des österreichischen Strafrechts zu überdenken.. Auf diese Weise könne auch dem ungeborenen Leben in Österreich, das für sich selbst nicht eintreten kann, ein stärkerer Lebensschutz zukommen.
Das Strafrecht als alleiniges Schutzmittel des Lebensschutzes ist aber ungenügend.
Eine wichtige Aufgabe ist es, mehr Aufklärung zu leisten, sowie Hilfs- und Beratungsstellen zu unterstützen.
ProVita bedankt sich bei Univ.-Prof. DDr. Lewisch für den sehr informativen Vortrag und hofft dadurch einen öffentlichkeitswirksamen Beitrag zum Thema Abtreibung geleistet zu haben.
